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. verweist auf die vom Rechnungshof in Anhang 11.2 seines oben genannten Jahresberichts formulierte Bemerkung über den unterschiedlichen Ansatz des EWSA (wie auch des Parlaments) bei der Anwendung der Bestimmungen des Beamtenstatuts betreffend den Multiplikationsfaktor; verweist darauf, dass der EWSA seinem Personal dadurch einen finanziellen Vorteil gewährt, den die übrigen Organe nicht gewähren und der mit höheren Ausgaben verbunden ist; fordert erneut, dass die den Multiplikationsfaktor betreffenden Bestimmungen des Beamtenstatuts von allen Organen und Einrichtungen gleich ausgelegt und umgesetzt werden; nimmt die Absicht des EWSA zur Kenntnis, seine
...[+++]Vorgehensweise an das erwartete Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst anzupassen;