Ihr Verfasser der Stellungnahme vertritt die Ansicht, dass der Legislativvorschlag eine nicht unerhebliche Zahl an Gesetzeslücken enthält, was rechtliche Konsequenzen für die Gewährleistung des Schutzes der
Menschenrechte und Freiheiten haben könnte. So ist beispielsweise unklar, welcher Mitgliedstaat für den Schaden haftet, der durch eine rechtswidrige Überwachung verursacht wird. Ferner besteht völlige Unklarheit in Bezug auf gewisse verfahrensrechtliche Aspekte, beispielsweise das Recht der beschuldigte
n Person, gegen die Europäische Überwachungsanordnu ...[+++]ng Rechtsmittel einzulegen.