(34) Die Mitgliedstaaten sollten im Hinblick auf die Visumerteilung in allen D
rittstaatenländern, deren Staatsangehörige der Visumpflicht unterliegen, selbst präsentvertreten sein oder sich vertreten seinlassen. ð Die Mitgliedstaaten sollten eine breitere konsularische Präsenz anstreben. ï Mitgliedstaaten, die in einem bestimmtengegebenen Drittstaat oder in einem bestimmten LandestTeil eines gegebenen Drittstaats über kein eigenes Konsulat verfügen, sollten Ö daher Õ auf den Abschluss von Vertretungsvereinbarungen hinwirkenanstreben, damit der Zugang zu Konsulaten für Visumantragsteller nicht mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbund
...[+++]en ist.