21. betont die Notwendigkeit, die V
erschlechterung des Zustands aller unter das europäische Naturschutzrecht fallenden Arten und Lebensrä
ume aufzuhalten und eine signifikante und mes
sbare Verbesserung dieses Zustands auf EU-Ebene zu erreichen; unterstreicht, dass dies zu einer Verbesserung in mindestens einer der unter Artikel 1 der Habitat-Richtlinie definierten Kategorien für den Erhaltungszustand führen sollte, ohne eine Verschlechterung in den an
deren Kate ...[+++]gorien zu bewirken;