6. erinnert daran, dass ein CBRN-Aktionsplan der
EU die Gelegenheit bietet, die EU und ihre Mitgliedstaaten in die Lage zu versetzen, die re
chtlichen Mittel zu finden, um die Solidaritätsklausel in Artikel 222 AEUV effektiv umzusetzen, und dass die Mitgliedstaaten darüber informiert sein müssen, über welche Pläne und bewährte Verfahren die anderen verfügen, um mit CBRN-Katastrophen umzugehen, unabhängig davon, ob sie durch Unfälle oder absichtlich verursacht wurden, damit sie einander in abgestimmter und wirksamer
Weise Hilf ...[+++]estellung leisten können;