(9) In dem Bemühen, die Selbständigkeit des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung zu wahren und jeglichem Interessenkonflikt vorzubeugen, wäre es ferner sinnvoll, dass zum einen das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung und die unter seiner Kontrolle stehenden Bediensteten der Agentur ihrer Arbeit an einem Ort nachgehen, der die Selbständigkeit und Unabhängigkeit ge
genüber den anderen Tätigkeiten der Agentur, insbeso
ndere den operativen Tätigkeiten in Verbindung mit dem Betrieb der Systeme, gewährleistet, und dass zum anderen die internen Persona
...[+++]lvorschriften der Agentur die Selbständigkeit und Unabhängigkeit der mit den Tätigkeiten der Sicherheitsakkreditierung betrauten Bediensteten gegenüber jenen Bediensteten sicherstellt, die die anderen Tätigkeiten der Agentur ausführen.