7. teilt die Auffassung der Kommission, wonach die Verfahren für staatliche Beihilfen beschleunigt werden müssen, damit die Aufmerksamkeit verstärkt auf komplizierte Fälle gerichtet werden kann, die erhebliche Folgen für den Wettbewerb auf dem Binnenmarkt haben können; nimmt den Vorschlag der Kommission zur Kenntnis, ihr einen größeren Ermessensspielraum bei Entscheidungen über den Umgang mit Beschwerden zuzugestehen; fordert die Kommission auf, detaillierte Kriterien vorzulegen, die in diesem Z
usammenhang für die Unterscheidung zwischen wichtigen und weniger wichtigen Fällen herangezogen werden können; weist darauf hin, dass derartig
...[+++]e Unterscheidungen in angemessener Weise durch die Anhebung der Schwellenwerte in der De-minimis-Verordnung und die Ausweitung der horizontalen Kategorien in der Ermächtigungsverordnung und in der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung getroffen werden könnten;