Sie führt an, dass durch den - in
B.16.3 zitierten - Artikel 45 Absatz 1 des Gesetzbuches die für die Auferlegung
einer alternativen Geldbuße zuständige Verwaltungsbehörde zwar verpflichtet werde, der betreffenden Person die Möglichkeit zu bieten, « sich verteidigen zu können », sie jedoch durch nichts verpflichtet werde zu prüfen, ob die Aufforderung, angehört zu werden, tatsächlich durch den Adressaten in Empfang genommen worden sei, so dass im Falle der stillschweigenden Bestätigung der Entscheidung zur Auferlegung
einer alt ...[+++]ernativen administrativen Geldbuße durch das Umweltkollegium nicht gewährleistet sei, dass die Geldbuße Gegenstand einer mit Gründen versehenen Entscheidung gewesen sei, nachdem der Betreffende seine Argumente habe vorlegen können.