Die erste Abweichung zielt nämlich darauf ab, es drei Kategorien von Persone
n, die bereits über einen anderen im Gesetz vom 10. Mai 2015 erwähnten B
erufstitel verfügen oder in naher Zukunft darüber verfügen werden, unter einer Anzahl gleichzeitig zu erfüllender Bedingungen zu erlauben, den Beruf auf eigenständige Weise auszuüben: (1) Personen, die spätestens im akademischen Jahr 2015-2016 ihr Studium abgeschlossen haben, (2) Personen, die am 1. September 2016 bereits die spezifische Ausbildung in der Psychotherapie
begonnen h ...[+++]aben oder diese im akademischen Jahr 2016-2017 beginnen, und (3) Personen, die am 1. September 2016 eine Bachelor-Ausbildung, die gemäß dem Gesetz vom 10. Mai 2015 zu einem in diesem Gesetz erwähnten Berufstitel berechtigt, begonnen haben oder im akademischen Jahr 2016-2017 beginnen.