Im Falle des gleichzeitigen Bestehens eines geschäftsführenden Verwalters und eines Betriebsleiters dürfen die Bezüge des geschäftsführenden Verwalters, die zu Lasten eines oder mehrerer Eingliederungsbetriebe(s) gehen, auf der Grundlage einer Vollzeiteinheit und bei gleichem Besoldungsdienstalter nach den Sätzen der innerhalb der betroffenen paritätis
chen Kommission(en) geltenden Gehaltstabellen ein Verhältnis von 1:4 zwischen der niedrigsten Entlohnung eines innerhalb des/der zugelassenen Eingliederungsbetriebe(s), in dem/denen der geschäftsführende Verwalter sein Mandat ausübt, eingestellten Arbeitnehmers und der höchsten Entlohnung,
...[+++]nicht überschreiten.