1. Die Mitgliedstaaten, die nationale Banken für Antigene, Impfstoff
e und diagnostische Reagenzien für gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a gelistete Seuchen eingerichtet haben, für die Unionsbanken für Antigene, Impfstoffe und diagn
ostische Reagenzien bestehen, stellen sicher, dass ihre nationalen Banken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien den Anforderungen an den Schutz vor biologischen Gefahren, die biologische Sicherheit und das biologische Containment gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a sowie gemäß den Durchfü
...[+++]hrungsrechtsakten, die nach Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 48 Absatz 3 Buchstabe b erlassen wurden, genügen.