I
m ersten Teil ihres zweiten Klagegrunds, der unter ander
em aus dem Verstoss gegen die Artikel 10, 11, 23 Absatz 3 Nr. 1 und 191 der Verfassung abgeleitet ist, führt die Regierung der Französischen Gemeinschaft an, dass sich aus dem angefochtenen Artikel zwei Arten von Diskriminierungen ergäben, und zwar unter den Personen, die eine Tätigkeit im niederländischen Sprachgebiet oder im zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt ausübten, einerseits insofern nur diejenigen, die weder im niederländischen Sprachgebiet noc
...[+++]h im zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt noch ausserhalb des Königreiches wohnten, von der Regelung des Dekrets ausgeschlossen würden, und andererseits insofern den Ausländern, die eine Tätigkeit ausübten « im niederländischen Sprachgebiet oder im zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt und die daher in den Genuss des belgischen Systems der sozialen Sicherheit gelangen », eine Vorzugsregelung eingeräumt werde im Vergleich zu den Personen, « die im Königreich ausserhalb des niederländischen Sprachgebiet und des zweisprachigen Gebietes Brüssel-Hauptstadt wohnen und in einem dieser beiden Gebiete arbeiten ».