Durch die angefochtenen Bestimmungen werde somit ein ungerechtfertigter Behandlungsu
nterschied zwischen Verurteilten eingeführt je nach ihrem Aufenthaltsstatut, wobei die Belgier und die Ausländer, denen der Aufenthalt in Belgien erlaubt sei, Anspruch auf die Gewährung dieser Modalitäten erheben könnten, wenn sie die gesetzlichen Bedingungen erfüllten, um in deren Vorteil zu gelangen, während die Ausländer, die nicht über ein Aufenthaltsrecht verfügten, nie Anspruch darauf erheben könnten, s
elbst wenn sie alle anderen Bedingungen erfüllt ...[+++]en, um in deren Vorteil zu gelangen.