2. ist der Auffassung, dass den Vollzugsbehörden sämtliche Instrum
ente gegeben werden sollten, die sie benötigen, um ihre Aufgaben angemessen zu erfüllen, einschließlich des Zugangs zu Daten; betont jedoch, dass die Rechtfertigung dieser Maßnahmen bezüglich Notwendigkeit, Verhältnismäßigkeit und Nutzen zur Verwirklichung der erklärten Ziele überzeugend begründet werden muss, da sie beträchtliche Auswirkungen
auf das persönliche Leben der Unionsbürger haben, und betont, dass ein wirksamer Schutz der Privatsphäre und Rechtsschutz gewäh
...[+++]rleistet sein müssen; hält dies für eine Voraussetzung dafür, dass eine Maßnahme, die die Bürger als unangemessenen Eingriff in ihre Privatsphäre empfinden können, die erforderliche politische Legitimierung erhält;