In der Erwägung, dass die Dringlichkeit besonders dadurch begründet ist, dass ohne diese Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 4. Juli 2002 für die gesamten im Laufe der folgenden Wo
chen stattfindenden folkloristischen Märsche ein Antrag auf Umweltgenehmigung für eine zeitweilige Anlage einge
reicht und erhalten werden müsste, während sie weiterhin einer Genehmigung durch den Föderalstaat seitens des Gouverneurs unterliegen, und dass die Anforderung einer Umweltge
nehmigung in diesem ...[+++]Fall unangepasst ist, weil es keine Auswirkungen auf die Umwelt gibt;