Bei der Entscheidung, ob der Eigenbesitzer mit der erforderlichen Sorgfalt vorg
egangen ist, werden alle Umstände des Erwerbs berücksichtigt, insbesondere die Unterlagen über die Herkunft des Kulturgutes, die nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates erforderlichen Ausfuhrgenehmigungen, die jeweiligen Eigenschaften der Beteiligten, der gezahlte Preis, die Einsichtnahme des Eigenbesitzers in die zugänglichen Verzeichnisse entwendeter Kulturgüter ,
alle einschlägigen Informationen , die er mit zumutbarem Aufwand hätte erhalten könne
...[+++]n , oder jeder andere Schritt, den eine vernünftige Person unter denselben Umständen unternommen hätte.