Durch die angefochtene Bestimmung wird der Provinzgouverneur nämlich verpflichtet, sämtliche Schulden zu berücksichtigen, die unter der Geltung des vorerwähnten Gesetzes vom 31. Dezember 1963 entstanden sind, ungeachtet dessen,
ob sie zum Vorteil oder zum Nachteil der Gemeinde ausfallen, die Mitglied der Hilfeleistungszone und eine ehemalige Gemeinde als Gruppenzentrum ist, und
entsprechend diesen Summen den Betrag der Dotation der früheren Gemeinde als Gruppenzentrum für die Hilfeleistungszone entsprechend zu verringern oder zu erhö
...[+++]hen.