Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbe
werbsverfälschungen sollten die Chancen des begünstigten Unternehmens auf di
e Wiederherstellung seiner Rentabilität nicht schmälern, was z. B. der Fall
sein könnte, wenn die Durchführung einer Maßnahme sehr kostspielig ist oder in hinreichend von dem betreffenden Mitgliedstaat begründeten Ausnahmefällen die Tätigkeit des begünstigten Unternehmens derart einschränken würde, dass die Wiederherstellung der Rentabilität des Unternehmens beeinträchtigt würde; die
...[+++]se Maßnahmen sollten auch nicht zulasten der Verbraucher und des Wettbewerbs gehen.