« Die bei Dienstfahrten anf
allenden Parkkosten werden auf der Grundlage der ausgehändigten Quittungen entweder gleichzeitig mit der Zahlung der Kilometerentschädigungen für die Bed
iensteten, die über eine wie in Artikel 12 erwähnte Genehmigung zur Benutzung ihres eigenen Motor
fahrzeugs verfügen, oder auf der Grundlage einer monatlichen Forderungsanmeldung für die Bediensteten, die ein der Verwaltung gehörendes Fahrzeug benutzen, au
...[+++]sgezahlt».