Abänderungsanträge, in denen hervorgehoben wurde, dass ein Behandlungsunterschied nur diskriminierend ist, wenn er eine « nachteilige oder negative » Wirkung hat, und in denen anschliessend vorgeschlagen wurde zu präzisieren, dass die diskriminierte Person « un
günstiger behandelt worden sein muss als eine andere in einer vergleichbaren Situation », wurden
abgelehnt, weil die darin vorgeschlagene Definition « das gleiche bezweckt wie diejenige, die im Gesetzentwurf enthalten war » (Parl. Dok., Kammer, 2001-2002, DOC 50-1578/008, SS. 11
...[+++]-13).