(1) Die betroffenen Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass keine Sendungen mit frischem Schweinefleisch von Sc
hweinen aus Haltungsbetrieben, die in im Anhang aufgeführten Gebieten liegen, und mit Schweinefleischzubereitungen und Schweinefleischerzeugnissen, die aus Fleisch von solchen Schweinen bestehen oder solches enthalten, in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer vers
andt werden, es sei denn, das Schweinefleisch wurde aus Schweinen gewonnen, die aus Betrieben stammen, welche nicht in Teil II, Teil III oder Teil IV des Anhangs
...[+++]aufgeführt sind.