H. in Kenntnis der Tatsache, daß die Fünf
zehn im Vertrag von Amsterdam endlich beschlossen haben, die Probleme an der Wurzel anzugehen und Anpassungen von verfassungsrechtlicher Tragweite vorzunehmen; in der Überzeugung, daß die Union mit diesen Vorschriften zum einen den von bestimmten Verfassungsgerichtshöfen festgelegten Anforderungen entspricht, was die Fähigkeit der Union betrifft, die Achtung der Grundrechte nach rechtsstaatlichen Prinzipien sicherzustellen, und zum anderen ihre Berufung bekräftigt, an der Seite der Mitgliedstaaten für die Durchsetzung von wirtschaftlichen, aber auch polit
...[+++]ischen und bürgerrechtlichen Grundsätzen tätig zu werden; unter Hinweis darauf, daß es sich dabei insbesondere um die folgenden Vorschriften handelt: