(1) Die Mitgliedstaaten überwachen die in den Geltungsbereich der gemeinsam
en Fischereipolitik fallenden Täti
gkeiten natürlicher oder juristischer Personen in ihrem
Hoheitsgebiet und in den Gewässern unter ihrer Hoheit
oder Gerichtsbarkeit, insbesondere Fischfang, Umladungen, Umsetzen von Fisch in Käfige
oder Aquakulturanlagen einschließlich Mastanlagen, Anlandungen, Einfuhr, Transport, Verarbeitung, Vermarktung und Lagerung von Fischerei- und Aquakult
...[+++]urerzeugnissen.