Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassu
ng:" (1) Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass ein Projekt erhebliche Auswirkungen a
uf die Umwelt eines anderen Mitgliedstaats haben könnte, oder stellt ein Mitgliedstaat, der möglicherweise davon erheblich berührt wird , ein entsprechendes Ersuchen , so übermittelt der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet das Projekt durchgeführt werden soll, dem betroffenen Mitgliedstaat so bald wie möglich, spätestens aber zu dem Zeitpunkt, zu dem er in seinem eigenen Land die Öffentlichkeit unterrichtet,
...[+++]unter anderem