Die Tatsache, dass ein Mitgliedstaat für AIF mit Sitz in seinem Hoheitsgebiet zusätzliche Anforderungen im V
ergleich mit den in anderen Mitgliedstaaten geltenden Anforderungen festlegen kann, sollte AIFM, die gemäß dieser Ri
chtlinie in anderen Mitgliedstaaten zugelassen sind, nicht an der Wahrnehmung ihres Rechts hindern, bestimmte AIF, deren Sitz sich außerhalb des die zusätzlichen Anforderungen vorschreibenden Mitgliedstaats befindet und die diesen zusätzlichen Anforderungen somit nicht unterliegen und sie nicht erfüllen müssen, an
...[+++]professionelle Anleger in der Union zu vertreiben.