b) in Ausnahmefällen, in denen der Ausführer die zuständigen Behörden unverzüglich, nachdem er festg
estellt hat, daß er eine zu hohe Erstattung beantragt hat, von sich aus schriftlich unterrichtet, es sei denn, die
zuständigen Behörde haben dem Ausführer mitgeteilt, daß sie beabsichtigen, seinen Antrag zu prüfen, ode
r der Ausführer hat anderweitig von dieser Absicht Kenntnis erlangt oder die zuständigen Behörden haben bereits festg
...[+++]estellt, daß die beantragte Erstattung nicht zutrifft;