Art. 110 - Die Wallonische Regierung wird dazu ermächtigt, die Bürgschaft der Region für die Anleihen der " Société wallonne de Financement complémentaire des Infrastructures" (Wallonische Gesellschaft für die zusätzliche Finanzierung der Infrastrukturen) (SOFICO) zu gewähren, die dazu bestimmt sind, d
ie Finanzierung der Studien und Arbeiten, die für die Sanierung, die Bewirtschaftung und die sonstigen Investierungen für das strukturierende Netz, mit dem sie beauftragt ist, zu gewährleisten und zwar bis zur Höhe eines Betrages von höchstens 150 Millionen Euro über die 150 Millionen Euro Bürgschaften hinaus, die für die bei der Europäisc
...[+++]hen Investitionsbank aufgenommenen Anleihen bereits gewährt und verwendet wurden.