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2. bekräftigt, dass jegliche Verletzung der Grundrechte d
urch OLAF oder eine andere Dienststelle der Kommission inakzeptabel ist; verweist in diesem Zusammenhang auf die Ansicht des OLAF-Überwachungsausschusses, wie sie in Anlage 3 von dessen Tätigkeitsbericht 2012 dargelegt wurde, wonach OLAF möglicherweise über seine in Artikel 3 und 4 der geltenden Verordnung ausdrücklich aufgeführten Ermittlungsmaßnahmen hinausgegangen ist, unter
anderem, was die Bereitstellung des Inhalts eines Telefong
...[+++]esprächs für eine dritte Person angeht, wobei eine Person, die Gegenstand der Ermittlungen war, während des aufgezeichneten Gesprächs zugegen war; erwartet, dass OLAF eine zufriedenstellende Erklärung für die Rechtsgrundlage seiner Ermittlungsmaßnahmen, darunter die Aufzeichnung von Telefongesprächen, liefern kann;