In Bezug auf das von gewissen
Parteien angeführte Argument, wonach das Auftreten des Rechtsanwalts, der durch den Ad-hoc-Vormund bestimmt worden sei, um den Minderjährigen oder die handlungsunfähige Person vor Gericht zu verteidigen, durch den weiterführenden juristischen Beistand übernommen werden könnte, im Unterschied zu dem Auftreten des Rechtsanwalts, der durch den Ad-hoc-Bevollmächtigten
der strafrechtlich verfolgten Person gewählt worden sei, bemerkt der Gerichtshof, dass es sich um eine Erweiterung der Tragweite der Vorabentsc
...[+++]heidungsfrage handelt.