Wie der Hof in seinem vorerwä
hnten Urteil Nr. 94/2008 bereits betont hat, geht aus den von den klagenden Parteien angeführten und vom Ministerrat nicht in Frage gestellten Fakten jedoch hervor, dass die Dauer der Ausbildung, an der die letzte Beförderungsgrup
pe von Inhabern des Brevets für die ergänzende gerichtspolizeiliche Ausbildung, die Zugang zu den Uberwachungs- und Fahndungsbrigaden der Gendarmerie gab, teilgenommen hat, und die Erfahrung, die si
e gegebenenfalls in deren ...[+++] Einsatzkader gesammelt haben und die vor der Bestellung in der betreffenden Stelle erworben wurde, sehr unterschiedlich sein konnten.