Art. 20 - § 1. Wer sich verweiger
t, die aufgrund von Artikel 18 zu erteilenden Auskünfte zu
geben, wer wissentlich fal
sche oder unvollständige Auskünfte erteilt oder wer gegenüber der SOW
ALFIN eingegangenen Verpflichtungen wissentlich nicht nachkommt, wird mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis einem Jahr oder mit einem Bussgeld von 300 bis 1.000 Euro
oder mit nur einer ...[+++]dieser Strafen belegt.