- Das vorerwähnte Gesetz vom 15. Dezember 1980
verstösst gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, insofern es nicht vorsieht, dass die in Belgien anerkannten Staatenlosen, bei denen festgestellt wird, dass sie ohne ihren Willen ihre Staatsang
ehörigkeit verloren haben, und die nachweisen, dass sie keinen gesetzlichen und dauerhaften Aufenthaltstitel in einem anderen Staat, zu dem sie Verbindungen hätten, erhalten können, ein Aufenthaltsrecht haben, das mit demjenigen vergleichbar ist, das die Flüchtlinge aufgrund von Artikel 49 dies
...[+++]es Gesetzes geniessen.