So hat die Rechtsprechung bestätigt, daß es unzulässig ist, die Niederlassungsregelungen unter Nutzung der Bestimmungen über die Dienstleistungen umgehen zu wollen, indem sie feststellt, daß "einem Mitgliedstaat nicht das Recht zum Erlaß von Vorsch
riften abgesprochen werden kann, die verhindern sollen, daß ein Dienstleistungserbringer, dessen
Tätigkeit ganz oder vorwiegend auf das Gebiet diese
s Staates ausgerichtet ist, sich die durch Artikel ...[+++] 49 [bisher 59] garantierte Freiheit zunutze macht, um sich den Berufsregelungen zu entziehen, die auf ihn Anwendung fänden, wenn er im Gebiet dieses Staates niedergelassen wäre; denn ein solcher Fall kann nach dem Kapitel über das Niederlassungsrecht und nicht nach dem über die Dienstleistungen beurteilt werden".