Der Generalanwalt schlägt folglich dem Gerichtshof vor, festzustellen, dass das Unionsrecht dem Erlass einer Anordnung durch ein nationales Gericht auf der Grundlage der belgischen gese
tzlichen Bestimmung gegen einen Anbieter von Internetzugangsdiensten entgegensteht, auf eigene Kosten ohne zeitliche Beschränkung für sämtliche Kunden generell und präventiv ein Filtersystem für alle eingehenden und ausgehenden elektronischen Nachrichten, die mittels seiner Dienste (insbesondere unter Verwendung von Peer-to-Peer-Progra
mmen) durchgeleitet werden, einzuric ...[+++]hten, um in seinem Netz den Austausch von Dateien zu identifizieren, die ein Werk der Musik, ein Filmwerk oder ein audiovisuelles Werk enthalten, an denen ein Dritter Rechte zu haben behauptet, und dann die Übertragung dieser Werke entweder auf der Ebene des Abrufs oder bei der Übermittlung zu sperren.