H. in der Erwägung, dass der Gerichtshof in der oben genannten Rech
tssache Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 für nichtig erklärte, soweit sie Yassin Abdullah Kadi
und die Al Barakaat International Foundation betraf, und befand, dass, wenn eine Behörde in der Gemeinschaft beschließt, die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen einer Person oder Organisation gemäß der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 einzufrieren, sie die Gründe für ihren Beschluss der betroffenen Person oder O
...[+++]rganisation mitteilen muss, so dass diese ihr Recht auf Verteidigung, insbesondere ihren Anspruch auf rechtliches Gehör sowie ihr Recht auf eine gerichtliche Überprüfung wahrnehmen kann, und dass die betreffenden Personen und Organisationen, da sie nicht über die gegen sie vorliegenden Beweise informiert waren, auch nicht in der Lage waren, ihre Rechte im Hinblick auf diese Beweismittel unter angemessenen Bedingungen vor einem Gericht der Gemeinschaft zu verteidigen,