Der dauerhafte und stabile Charakter dieser Bezieh
ung ist erwiesen: - wenn die Partner nachweisen, dass sie ununterbrochen während mindestens eines Jahres vor dem Antrag in Belgien od
er in einem anderen Land zusammengewohnt haben, - wenn die Partner nachweisen, dass sie sich seit mindestens zwei Jahren vor Einreichung des Antrags kennen, sie regelmäßig per Telefon, per gewöhnliche oder elektronische Post in Verbindung standen, sie sich dreimal im Laufe der zwei Jahre vor Einreichung des Antrags begegnet sind und diese Begegnungen insg
...[+++]esamt 45 Tage oder mehr gedauert haben, - wenn die Partner ein gemeinsames Kind haben, b) eine gemeinsame Wohnung beziehen, c) beide älter als einundzwanzig Jahre sein, d) ledig sein und keine dauerhafte und stabile Beziehung mit einer anderen Person führen, e) keine der in den Artikeln 161 bis 163 des Zivilgesetzbuches erwähnten Personen sein, f) beide nicht von einer Entscheidung auf der Grundlage von Artikel 167 des Zivilgesetzbuches betroffen sein, sofern die Entscheidung beziehungsweise Nichtigkeit formell rechtskräftig geworden ist, 3. seine Verwandten in absteigender Linie und diejenigen seines Ehepartners beziehungsweise des in Nr. 1 oder 2 erwähnten Lebenspartners, die jünger als einundzwanzig Jahre oder zu ihren Lasten sind und die sie begleiten oder ihnen nachkommen, sofern der Ausländer, dem nachgekommen wird, sein Ehepartner beziehungsweise der erwähnte registrierte Partner das Sorgerecht hat und, bei geteiltem Sorgerecht, sofern der andere Inhaber des Sorgerechts sein Einverständnis gegeben hat, 4. seine Verwandten in aufsteigender Linie und diejenigen seines Ehepartners beziehungsweise des in Nr. 1 oder 2 erwähnten Lebenspartners, die zu ihren Lasten sind und die sie begleiten oder ihnen nachkommen.