(3a) Der Kommission wird auf Antrag einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats und gemäß Artikel 20 die B
efugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um zeitlich begrenzte Ausnahmen für die Nutzung fluorierter Treibhausgase, deren Treibhauspotenzial die angegebenen Grenzwerte überschreitet, in bestimmten Geräte
kategorien, für die alternative Stoffe, die unter die angegebene GWP-Grenze fallen, nicht verfügbar sind oder aus technischen, wirtschaftlichen oder Sicherheitsgründen nicht verwendet werden dürfen, zu genehmigen,
...[+++]wobei die strategische Bedeutung bestimmter Tätigkeiten und die Besonderheiten des örtlichen Klimas angemessen berücksichtigt werden.