Im Übrigen sind die grundsätzlich pauschale Beschaffenheit der Entschädigungen für Arbeitsunfälle und der Umstand zu berücksichtigen, dass die Rechtvorschriften über Arbeitsunfälle im Privatsektor (Artikel 49 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfäll
e) den Arbeitgebern eine Verpflichtung auferlegen, die in den Rechtvorschriften über Arbeitsunfälle im öffentlichen Sektor nicht vorgesehen ist, nämlich diejenige zum Abschluss einer Versicherung, mit der, obwohl sie den privaten Arbeitgeber verpflichtet, Prämien zu zahlen, ihm nur begrenzte Verpflichtungen in Bezug auf den Arbeitnehmer auferlegt werden, der direkt gegen den Vers
...[+++]icherer auftreten kann.