« Auch wenn der Gerichtshof grundsätzlich nicht befugt ist, u
nd sei es nur durch seine Kontrolle der Vereinbarkeit mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung, das parlamentarische Verfahren zu prüfen, nach dessen Abschluss ein Gesetzgebungsakt ergangen ist, muss festgestellt werden, dass im vorliegenden Fall die Befugnis, ' sowohl den Inhalt des erlassenen Gesetzgebungsakts als auch das gesamte Gesetzgebungsverfahren, das zu seinem Erlass geführt hat, und insbesondere die vorbereitenden Arbeiten und die parlamentarischen Debatten [zu] berücksichtigen ' (EuGH, 16. Februar 2012, C-182/10, Solvay u.a., Randnr. 41), sich aus der Notwendigkeit
...[+++] ergibt, den Anwendungsbereich der in B.9.1 und B.9.2 erwähnten Erfordernisse des Rechtes der Europäischen Union zu bestimmen.