Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die
gemeinschaftsweite Interoperabilität des Eisenbahnsystems, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend
verwirklicht werden kann, weil kein einzelner Mitgliedstaat in der Lage ist, die erforderlichen Maßnahmen z
u treffen, um solch eine Interoperabilität herzustellen, und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des
...[+++]Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden.