3. was die in Artikel 47bis angeführten Beihilfen betrifft, so werden jene, die als Zinssubvention gewährt werden, durch eine Kapitalprämie ergänzt, wodurch die gesamte Beihilfe auf 40% des Betrags der Investierung angehoben wird, u
nter der Bedingung, dass diese Investierung in einer ländlichen Freizone getätigt wird und in Höhe der über den in Artikel 42 § 4 des Programmdekrets vom 26. Februar 2006 über die vorrangigen Massnahmen für die Wallonische Zukunft angeführten Verteilungsschlüssel der im " Fider" (Fonds d'impulsion du développement économique rural, Impulsfonds für die ländliche wirtschaftliche Entwicklung) angeführten Haushal
...[+++]tsmittel, gewährten Mittel.