B. in der Erwägung, dass in diesem Bericht
zudem festgestellt wird, dass der Iran nach wie vor Tätigkeiten zur Urananreicherung und Wiederaufbereitung betreibt, die er gemäß mehreren Resolutionen des Sicherheitsrates unterbrechen muss; jedoch in der Erwägung, dass
im Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (NVV) an sich die Anreicherung durch seine Vertragsparteien nicht ausgeschlossen wird, sowie in der Erwägung, dass das Anreicherungsprogramm d
es Iran somit nicht gegen ...[+++] den NVV verstößt;