29. begrüßt die Absicht der Kommission, zu verlangen, dass beihilfefähige immaterielle Aktiva an das Fördergebiet gebunden
bleiben, was durch eine Reihe von Bedingungen gewährleistet werden soll, wie in Artikel 53 des Entwurfs der Leitlinien für 2007 bis 2013 vorgesehen; fordert jedoch eine Klarstellung, ob
die Verlagerung von Unternehmen aus einer förderfähigen Region in eine andere auch einen Verstoß gegen die Bedingungen für die Gewährung von Beihilfen für die Finanzierung einer bestimmten Investition darstellt oder ob nur bei der
...[+++] Verlagerung von Investitionen in nicht förderfähige Gebiete besondere Sanktionen vorgesehen sind;