Insofern die klagenden Parteien einen Behandlungsun
terschied gegenüber hohen Beamten, die gleichwertige Tätigkeiten innerhalb d
er Verwaltungen der anderen Regionen als der Wallonischen Region, der Gemeinschaften oder der Föderalbehörde ausübten, anführen würden, ist anzumerken, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass ein Behandlungsunterschied, der sich aus der Anwendung von Normen unterschiedlicher Gesetzgeber bei der Ausübung ihrer jeweiligen Zuständigkeiten ergibt, an sich im Widerspruch zum Grundsatz der Gleichheit und Nich
...[+++]tdiskriminierung stehen würde.