Diese beiden Abkommen sind insbesondere auf die « Zielgruppe » von Tätern ausgerichtet, die gegen das Gesetz vom 13. April 1995
über den sexuellen Missbrauch von Minderjährigen verstossen haben, wonach ein Gutachten einer auf
die Betreuung oder Behandlung von Sexualtätern spezialisierten Dienststelle erforderlich ist, bevor eine Entscheidung über die bedingte Haftentlassung eines Verurteilten oder die Probeentlassung eines Inhaftie
...[+++]rten getroffen wird.