15. stellt fest, dass die Kommission, was die Fälle unsachge
mäßer Anwendung des EU-Rechts anbelangt, sich vor allem auf Beschwerden stützt; bedauert, dass Individualbeschwerden häufig mit erheblichen Verzögerungen bearbeitet werden; fordert die Kommission auf, alle Fälle zu bearbeiten, wobei Fällen von strategischer Bedeutung und Präzedenzfällen, die von größter Bedeutung für das Erreichen der vereinbarten Umweltziele sein dürften, Vorrang eingeräumt wird, und Fälle mit grenzüberschreitendem Charakter aufmerksam zu überwachen; fordert die Kommission ferner auf, die Beschwerdeführer in angemessener und transparenter Weise rechtzeitig übe
r die Argu ...[+++]mente der betroffenen Mitgliedstaaten in Reaktion auf die Beschwerde zu unterrichten;