Von diesem
Blickwinkel aus ist eine reine Bezugnahme auf „Verpflichtungserklärungen“ unbefriedigend, da sie
hinsichtlich ihres Charakters bezüglich ihrer Verbindlichkeit und rechtlichen Einklagbarkeit Zweifel hinterlässt (Anmerkung: Verpflichtungserklärungen eines rein administrativen Charakters seitens der USA würden nicht die Forderung nach „rechtlichen“ Maßnahmen gemäß Artikel 8 EMRK erfüllen, die die Mitgliedstaaten und - die Gemeinschaftsinstitutionen - sowohl in der inneren Rechtsetzung als auch in internationalen Übereinkommen
...[+++]einhalten müssen.)