8. fordert die Kommission auf, sich dazu zu verpflichten, eine gründliche Überprüfun
g der Anwendung der Richtlinien 2000/43/EG und 2000/78/EG vorzunehmen und Auslegungsleitlinien für die Anwendung zu veröffentlichen, um die vollständige und korrekte Anwendung durch die Mitgliedstaaten zu gewährleisten; fordert die Kommission insbesondere auf, zu evaluieren, auf welche Art und Weise die in Artikel 6 und 8 verankerten Ausnahmeregelungen bei der Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG in nationales Recht von den Mitgliedstaaten interpretiert wurden; weist darauf hin, das
s für die Anwendung beider ...[+++] Richtlinien diverse Mechanismen und Strategien erforderlich sind, die auch die Einhaltung von Vorschriften, proaktive Maßnahmen und die Durchsetzung sowie den effektiven Austausch bewährter Verfahren einschließen;