« Verstoßen die Artikel 848 bis 850 des Gerichtsgesetzbuches gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, indem sie nicht vor den Strafgerichten a
nwendbar sind, auch wenn diese sich darauf beschränken, über die Zivilklage zu befinden, und es somit dem Angeklagten nicht ermöglichen, ein Verfahren auf Widerruf einer Prozesshandlung vor dem ordnungsmäßig mit der Zivilklage befassten Strafgericht gegen seinen früheren Beistand, den er nicht mit seiner Vertretung beauftragt haben soll, einzuleiten, während er einen Antrag auf Widerruf einer Prozesshandlung hätte einreichen können, wenn die Zivilklage vor
einem Zivilgericht ...[+++]erhoben worden wäre?