Das angefochtene Dekret gebe keine selbständige Zielsetzung für die Best
ätigung an, sondern verweise nur auf das ebenfalls angefochtene Dringlichkeitsdekret vom 14. Dezember 2001, das als angebliche Zielsetzung der Bestätigung die Verschärfung der parlamentarischen Kontrolle über die Ausübung der der Regierung erteilten Vollmachten in den Vordergrund schiebe, während
dies weder objektiv noch subjektiv nachgewiesen werden könne und das eigentliche Ziel nur darin bestehe, das Auftreten des Staatsrats zu unterbinden, und während das Moti
...[+++]v der parlamentarischen Kontrolle eher zu Unrecht angewandt worden sei.